ABE oder TÜV Teilegutachten

Wer an seinem Auto oder Motorrad etwas verändern will oder Tuning Teile einbaut erhält in der Rege ein Schriftstück mit zum jeweiligen Teil, zum größten Teil ist das eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubsnis) oder eine Teilegutachten vom TÜV. Sollte man eine ABE mit dazu erhalten haben, so muss diese immer im Fahrzeug mitgeführt werden. Bei einem Teilegutachten verhält es sich normalerweise etwas anders.

Nach dem Einbau erlischt die Betriebserlaubnis des KFZ und erst nach Prüfung und Eintragung in die Fahrzeugpapiere durch einen TÜV Prüfer darf das verbaute Teil offiziell auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Darum ist es sehr wichtig vor dem Kauf von Tuning sich genau zu informieren ob das jeweilige Teil überhaut eingetragen werden kann, sonst könnte es später bei einer Polizei Kontrolle oder beim nächsten TÜV (Hauptuntersuchung) eine böse Überraschung geben.

Es gibt natürlich auch verschiedene Teile die ein E-Prüfzeichen besitzen und keinerlei Eintragung benötigen.

Teilegutachten: Auszug: §19 Absatz 3 – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

Zitat:

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese Teile eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder für diese Teile eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder für diese Teile die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt, der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.!

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